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Änderung der Schuldatenschutzordnung im Bistum Osnabrück

Der Anordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft hat das Bistum Osnabrück einen neuen § 5a eingegliedert. Danach sind künftig auch elektronische Klassen- und Notizbücher zulässig. Im Falle einer hierbei erfolgten Beauftragung eines Drittunternehmens sind dabei besondere Regelungen zu beachten.

Text der geänderten Schuldatenschutzanordnung

Keine Störerhaftung für WLAN-Betreiber mehr

Am 28.07.2016 ist eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten. Danach wird die bisher nur für Festnetzbetreiber oder Hoster unter bestimmten Umständen geltende Haftungsbefreiung auch auf Anbieter freier WLANs ausgeweitet. Der neue  § 8 Abs. 3 TMG  bestimmt nunmehr:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Themenpapier des BSI zu Verschlüsselungs-Trojanern (Ransomware)

In unseren Newslettern haben wir bereits mehrfach auf die Gefahren hingewiesen, die durch den Einsatz von Verschlüsselungstrojanern zur Erpressung einzelner Internetanbieter (Ransomware) durch Hacker verursacht werden. Ein Schutz hiervor erfordert erhebliche Maßnahmen, um das Ziel der Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der eigenen Daten sicherzustellen.

Neuer Datenschutzbeauftragter für die norddeutschen Bistümer

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es eine Neuregelung der Datenschutzaufsicht für den Bereich der norddeutschen Diözesen.

Im Bereich der „norddeutschen Diözesen“ haben das Erzbistum Hamburg, die Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta gemeinsam einen neuen Diözesandatenschutzbeauftragten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KDO bestellt.