Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

Die (Erz-)Diözesen Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und das Offizialat Vechta haben schon seit 1992 traditionell einen gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten bestellt mit dem Auftrag, die datenschutzgerechte Arbeit katholischer Dienststellen zu überwachen. Als dauerhaften Sitz dieser Einrichtung ist Bremen ausgewählt worden.

Die Datenschutzaufsicht wird in Anwendung des § 42 Abs. 1 KDG durch einen vom Bischof ernannten Diözesandatenschutzbeauftragten wahrgenommen. Er wird für vier bis acht Jahre bestellt und kann danach erneut beauftragt werden. Folgende Voraussetzungen muss er mitbringen:

  • Er muss beide Juristischen Staatsexamen abgelegt haben und somit die Befähigung zum Richteramt besitzen.
  • Er muss über die erforderliche Fachkunde für die Tätigkeit im Datenschutzrecht verfügen.
  • Er muss über ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit verfügen.
  • Er muss zudem der Katholischen Kirche angehören und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anerkennen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände besitzt er völlige Unabhängigkeit sowohl gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen, wie auch gegenüber den verantwortlichen Stellen und der bischöflichen Diözesanverwaltung (Generalvikariate, Ordinariate). Das bedeutet,

  • dass er in Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist,
  • dabei auch in organisatorischer und sachlicher Hinsicht über vollständige Unabhängigkeit verfügt,
  • und nur an das kirchliche Recht und dem für die Kirchen geltenden staatlichen Recht gebunden ist.

Abgesichert wird seine Unabhängigkeit dadurch, dass er nur unter sehr schwerwiegenden Bedingungen abgelöst werden kann, nämlich dann

  • wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die auch bei einem Richter zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen, oder
  • er gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in so schwerwiegender Weise verstößt, dass hierdurch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Auch im wirtschaftlichen Bereich ist seine Unabhängigkeit gewährleistet. Hierzu sieht das KDG vor, dass ihm die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei sind die Mitarbeiter von ihm selbst auszuwählen, unterliegen nur seiner Dienst- und Fachaufsicht und können zudem auch nur mit seinem Einverständnis gekündigt werden. Er verfügt weiter über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen und zu veröffentlichen ist.