Unser Leitbild
Um das Recht der betroffenen Personen in diesem Sinne zu erhalten, stehen bei uns folgende Gesichtspunkte im Vordergrund:
- Wir wollen Datenschutz mit dem notwendigen Augenmaß betreiben! Bei Konflikten zwischen dem Grundrecht des Einzelnen und dem ebenso grundrechtlich geschützten Berufsrecht des Verantwortlichen, ist anzustreben, dass eine Lösung gefunden wird, die der Wertordnung des Grundgesetztes am stärksten entspricht. Dabei darf allerdings kein Grundrecht ausgehöhlt werden. In Zweifelsfällen ist daher dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Vorzug zu geben, da die Freiheit des Bürgers hiervon in entscheidender Weise abhängt.
- Jede Person ist über die Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten. Die Bereitschaft Informationen über sich preiszugeben oder geheim zu halten ist mit einer Vielzahl von Folgen verbunden. Über die dabei möglicherweise vorhandenen Vorteile aber auch die Risiken müssen die betroffenen Personen informiert werden. Ebenso sollten sie erfahren können, wie sie sich durch eigene Maßnahmen vor dem Missbrauch ihrer Daten schützen können. Wir haben hierbei die Absicht, sie zu belehren ohne sie zu bevormunden.
- Wir sind aufgeschlossen gegenüber neuen Technologien. Allerdings treten wir entschieden dafür ein, dass dies nur in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und dem notwendigen Respekt vor der Würde des Einzelnen geschieht.
Der Schutz betroffener Personen setzt ein Datenschutzbewusstsein bei den Verantwortlichen voraus. Deshalb stehen wir an erster Stelle für Beratungen der Einrichtungen zur Verfügung. Ordnungsbehördliche Maßnahmen werden wir nur dann ergreifen, wenn die Bereitschaft der Verantwortlichen zu datenschutzgerechten Verhalten nicht vorhanden ist und akzeptable Verarbeitungstechniken nicht in angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
Keine Freiheit ohne Datenschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem herausragenden Volkszählungsurteil bereits im Dezember 1983 festgestellt, dass ein Grundrecht der Bürger darauf besteht, jederzeit selbst darüber entscheiden zu können,
wer – was – wann – und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Das Urteil erging zu einem Zeitpunkt, in dem die Computertechnik erst anfing, sich allgemein auszubreiten. Daher konnte man damals kaum abschätzen, welche herausragende Bedeutung diese Feststellung einmal haben würde. Die Entwicklung zu einer immer größer werdenden Leistungsfähigkeit der Systeme, schier unbegrenzten Speichermöglichkeiten (Big Data), die Möglichkeit zur weltweiten Datenverarbeitung über das Internet bis hin zur digitalen Verwaltung der eigenen Wohnung und dem Einsatz künstlicher Intelligenz, bedrohen den Menschen mehr und mehr. Zunehmend wird der Einzelne in sämtliche Bereichen seines Lebens „digitalisiert“ und damit überprüfbar, beherrschbar gemacht. Von der Armbanduhr mit Navigationssystem, der Erfassung von Gesundheitsdaten über Apps bis hin zum Einkauf über „Alexa“ wird alles über ihn gespeichert und für viele, für den Bürger kaum nachvollziehbare Zwecke ausgewertet. Nimmt man auch noch politische, religiöse, gesellschaftsbezogene Meinungen hinzu, die in verschiedenen Foren, Chats oder sozialen Medien geäußert worden sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vollständiges Persönlichkeitsbild zu erstellen. Gründe dafür, diese Möglichkeit zu nutzen, bestehen bereits jetzt:
- Im staatlichen Bereich bei Strafverfolgungsbehörden, die eine vorausschauende Bekämpfung von Straftaten erreichen wollen.
- Zur politischen Kontrolle der Bürger in totalitären Regimen.
- Zur Gängelung des Verhaltens der Nutzer (Nur derjenige, der durch die Aufzeichnungen in seiner Gesundheits-App nachweist, dass er sportlich aktiv ist, bekommt günstigere Versicherungsbedingungen).
- Die Vernichtung der Freiheit der Information, indem auf Internetsuchseiten nur noch solche Angebote gezeigt werden, die angeblich zum jeweiligen Persönlichkeitsprofil passen.
- Die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch das Ausstreuen gezielter Fehlmeldungen.
Die Freiheit des Menschen wird im digitalen Zeitalter nur dann erhalten bleiben, wenn ein effektiver Datenschutz zum Schutz der Rechte der Menschen gewährleistet werden kann!
Das Recht auf Datenschutz als Teil der christlichen Wertordnung
Die Katholische Kirche hat bereits 1983 mit dem neuen Kirchenrecht, dem Codex Iuris Canonici (CIC) ein Fundamentalrecht auf Datenschutz geschaffen. Zu den anerkannten Rechten der Christgläubigen gehört seitdem auch der Schutz der Intimsphäre. can. 220 CIC lautet:
"Niemandem ist es erlaubt, den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig zu schädigen und das Recht irgendeiner Person auf Schutz der eigenen Intimsphäre zu verletzen."
Wie alle Bestimmungen des CIC hat dieser Grundsatz nicht nur juristische Bedeutung, sondern nimmt auch Anteil am Menschenbild der Kirche. Jeder soll die Möglichkeit haben, seinem Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln. Hierfür ist der Schutz der Intimsphäre wesentliche Voraussetzung. Für die Kirche ist das nicht neu. So hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis bereits eine lange Tradition.
Im digitalen Zeitalter, mit einer zunehmend umfassenden Informations- und Kommunikationstechnik, der Erfassung des Menschen auch in seinem privaten Umfeld und dem zunehmenden Einsatz künstlicher Intelligenz, reicht das allein aber nicht mehr aus. Der Erhalt des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen ist nur mit einem erheblichen Einsatz für den Datenschutz zu erreichen. Daher setzt sich die Kirche schon seit 1978 für den Schutz der informationellen Selbstbestimmung ein. Sie hat hierfür entsprechende Regelungen, wie die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO)“ und das unmittelbar neu erlassene „Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)“ geschaffen und über weitere bereichsspezifische Verordnungen festgelegt, in welchem Umfang die Informationen über betroffene Personen, in speziellen Fachbereichen verarbeitet werden dürfen.
Die Beachtung datenschutzrechtlicher Regeln ist für die Kirche ein essentieller Dienst am Menschen, zu dem sie sich aus ihrer christlichen Grundhaltung heraus, verpflichtet fühlt!
Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung erhalten
Wir wollen daher das Recht der betroffenen Personen, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, erhalten.
Die Aufgabe des Diözesandatenschutzbeauftragten und seiner Mitarbeiter besteht in der Erhaltung des verfassungsmäßigen Rechts des Einzelnen auf Erhaltung seiner informationellen Selbstbestimmung und damit der Möglichkeit, sein Leben in freier, selbstbestimmter Verantwortung zu führen. Somit ist der Diözesandatenschutzbeauftragte der Anwalt der Bürger, die von katholisch, kirchlicher Datenverarbeitung betroffen sind. In der Vorschrift des § 44 Absatz 1 KDG ist daher bestimmt:
„Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz.“
Dieses Ziel wird durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht.
- Die Datenschutzaufsicht ist unabhängig und vor allem nicht weisungsgebunden!
- Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. (§ 44 Abs. 2 lit. a))
- Sie kann Prüfungen durchführen. (§ 44 Abs. 2 lit. c))
- Sie befasst sich mit Beschwerden betroffener Personen. (§ 44 Abs. 3 lit. e), § 48 Abs. 1)
- Sie kann Verstöße beanstanden und Bußgelder verhängen. (§ 47 Abs. 1, 6)
- Gleichzeitig kann sie die Beanstandung mit Vorschlägen zur Beseitigung der Mängel verbinden. (§ 47 Abs. 7)
Darüber hinaus wirkt sie auch ohne aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes mit.
- Sie kann Untersuchungen, über die Anwendung des KDG durchführen. (§ 44 Abs. 3 lit. g))
- Sie kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. (§ 44 Abs. 4)
- Sie kann kirchliche Einrichtungen beraten und sensibilisieren. (§ 44 Abs. 3 lit. b) und c))
- Sie kann maßgebliche Entwicklungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung verfolgen. (§ 44 Abs. 3 lit h))
- Sie hat die Öffentlichkeit über Risiken und bestehende Rechte aufzuklären. (§ 44 Abs. 3 lit. a))
Dieser anspruchsvollen Aufgabe stellen wir uns und erstatten hierzu einmal, zu Beginn des Jahres einen Bericht über unsere Tätigkeit. Dieser wird im Bereich der Infothek auf unserer Homepage veröffentlicht. Er kann von jedermann zur Kenntnis genommen und natürlich auch heruntergeladen werden.