Jahresbericht 2022
Der neue Jahresbericht des Diözesandatenschutzbeauftragten Andreas Mündelein für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 liegt nun vor.
Der neue Jahresbericht des Diözesandatenschutzbeauftragten Andreas Mündelein für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 liegt nun vor.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 haben das Erzbistum Hamburg, die Bistümer Hildesheim, Osnabrück und das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta i.O. Herrn Andreas Bloms für vier Jahre zum neuen Diözesandatenschutzbeauftragten bestellt. Zugleich übernimmt Herr Bloms die Leitung der Katholischen Datenschutzaufsicht Nord.
Herr Bloms ist Jurist und tritt die Nachfolge von Herrn Andreas Mündelein an, dessen Amtszeit Ende Dezember 2022 endete.
Bereits am 30. Mai 2022 veröffentlichte Microsoft Details zur Schwachstelle CVE-2022-30190, die mit Hilfe von präparierten MS-Word-Dateien ausgenutzt werden kann, sowie Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausnutzung derselben. [1] Die Schwachstelle wird laut Angaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationssicherheit (BSI) vom 31. Mai 2022 bereits aktiv ausgenutzt.[2]
In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutzprogrammen.
Der neue Jahresbericht für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 des Diözesandatenschutzbeauftragten Andreas Mündelein liegt nun vor.
Bereits am 10. Dezember 2021 ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit diesem Gesetz ist die Pflicht für die Mitarbeitenden bestimmter Einrichtungen in § 20a Infektionsschutzgesetz IfSG eingeführt worden, den Impf- und Genesenennachweis zu erbringen. Da es hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben große Unsicherheiten in den Einrichtungen gibt, soll mit diesem Artikel eine kurze Orientierung zur Hand gegeben werden.
Die Telematikinfrastruktur sowie die darüber erbrachten Dienste (s. §§ 306, 312 SGB V [1]) haben das Potenzial, im medizinischen Bereich ein aus datenschutzrechtlicher Sicht nahezu omnipräsentes Problem zu lösen: Die Übertragung von Gesundheitsdaten via Fax und unverschlüsselter E-Mail.
Mit Meldung vom 11. Mai 2021 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten "Technische Hinweise für Windows 10 im Rahmen der Verarbeitungstätigkeit" sowie die technische Empfehlung zur Windows 10 Suchfunktion veröffentlicht hat (vgl. Meldung vom 11.05.2021).
Nun hat die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten weitere Dokumente in dieser Reihe herausgegeben und die bestehenden aktualisiert. Bereitgestellt werden nunmehr:
Der neue Jahresbericht für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 des Diözesandatenschutzbeauftragten Andreas Mündelein liegt nun vor.
Die EU-Kommission hat am 4. Juni 2021 neu gefasste Standardvertragsklauseln veröffentlicht.
Die aktuelle Fassung berücksichtigen dabei die Vorgaben der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Privacy Shield (Schrems II-Urteil).
https://www.kath-datenschutzzentrum-ffm.de/wp-content/uploads/Standardvertragsklauseln_20210709.pdf
Die erste digitale Querschnittsprüfung in ausgewählten Kindertageseinrichtungen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist abgeschlossen. In den vergangenen Tagen wurden sowohl die Ergebnisse als auch Hinweise, soweit es erforderlich war, zur Verbesserung des Datenschutzes vor Ort an die verantwortlichen Stellen übersandt.
Kurz vor Ablauf der Frist hat die Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich angenommen.
Personenbezogene Daten können nun wieder ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo für sie dort ein Schutzniveau gilt, das dem nach dem EU-Recht garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist.
Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern katholischer Einrichtungen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG sind somit auch weiterhin zulässig.
Windows 10 bietet, neben den eigentlichen Betriebssystemfunktionalitäten, auch die Möglichkeit zur Anbindung weiterer (Online-)Dienste von Microsoft, für die, je nach Dienst, Daten zur Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung an den Hersteller übermittelt werden.
Die „Technischen Hinweise für Windows 10 im Rahmen der Verarbeitungstätigkeit“, die der Arbeitskreis Technik (AK Technik) der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten erarbeitet hat, sollen Hilfestellungen für eine möglichst datensparsame Nutzung von Windows 10 geben.
Auf dem ökumenischen Datenschutztag der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche und der Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland am 21. April 2021 wurde das Kirchliche Datenschutzmodell (KDM) verabschiedet und wird nun in die Arbeit der kirchlichen Datenschutzaufsichten einfließen.
Bereits zum Inkrafttreten des KDG im Mai 2018 haben wir die Arbeitshilfe „Datenschutz im Pfarrbüro“ zur Verfügung gestellt, in der die Auswirkungen der rechtlichen Regelungen - und insbesondere die mit dem KDG einhergehenden Änderungen - für einen gesetzeskonformen Betrieb eines Pfarrbüros dargestellt werden. Vier Monate später, im September 2018, wurde die Arbeitshilfe ferner um eine verkürzte Version „FAQ - Die Anwendung des KDG im Pfarrbüro“ ergänzt.
Obgleich Microsoft Anfang der Woche via Twitter mitgeteilt hat, dass die Behandlung der Schwachstellen in Microsoft Exchange Servern (CVE-2021-26855, CVE-2021-26857, CVE-2021-26858 und CVE-2021-27065) große Fortschritte macht [externer Link][1], bleibt u.a.
Bereits am 29. Dezember 2020 hatten wir Sie darüber informiert, dass sich die Europäische Union (EU) und Großbritannien auf ein Handelsabkommen geeinigt haben. Dieses Abkommen, welches offiziell als "Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits" bezeichnet wird, sieht in Artikel FINPROV.10A Abs.
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union (EU) und Großbritannien auf ein Handelsabkommen geeinigt. In dem am 26. Dezember 2020 veröffentlichten und noch vorläufigen Handelsabkommen findet sich auch eine Übergangslösung in Bezug auf den Transfer von personenbezogenen Daten von der EU nach Großbritannien.
In eigener Sache: Die "Katholische Datenschutzaufsicht Nord" löst den "Diözesandatenschutzbeauftragten für die norddeutschen Bistümer" ab.
Hier erreichen Sie weiterhin den für das Erzbistum Hamburg, die Bistümer Hildesheim, Osnabrück und das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta i. O. bestellten Diözesandatenschutzbeauftragten Andreas Mündelein. Die postalische Anschrift ist ebenfalls gleichgeblieben.