Die Telematikinfrastruktur sowie die darüber erbrachten Dienste (s. §§ 306, 312 SGB V [1]) haben das Potenzial, im medizinischen Bereich ein aus datenschutzrechtlicher Sicht nahezu omnipräsentes Problem zu lösen: Die Übertragung von Gesundheitsdaten via Fax und unverschlüsselter E-Mail.
Am 1. Oktober 2021 startet im Gesundheitswesen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen erfolgt dann nicht mehr durch den Versicherten, sondern direkt durch die Vertragsärztinnen und -ärzte „unter Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 SGB V über die Telematikinfrastruktur“ (s. § 295 Abs.1 SGB V) [2], [3].
Der ursprünglich für den 1. Januar 2021 geplante Beginn der verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auf der Grundlage einer Übergangsvereinbarung auf den 1. Oktober 2021 (freiwillig) bzw. 1. Januar 2022 (verpflichtend) verschoben worden [4].
Mit dem „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ genannten Dienst steht – über die o.g. Funktionalität hinaus – zudem die Möglichkeit des sicheren Austausches von Nachrichten und Dokumenten zwischen den an die Telematikinfrastruktur angeschlossenen Leistungserbringern im Medizinwesen zur Verfügung. [5] Dazu zählen u.a. eArztbriefe wie auch Befunde. [6]
Damit steht mit KIM im medizinischen Bereich eine sichere Alternative zu der aus datenschutzrechtlicher Sicht oftmals bedenklichen Übertragung personenbezogener Daten per Telefax – und auch per unverschlüsselter E-Mail – zur Verfügung.
Externe Links
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__306.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__312.html
[2] https://www.kbv.de/html/e-au.php
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html
[4] https://www.kbv.de/media/sp/Uebergangsvereinbarung_eAU.pdf