Bereits am 10. Dezember 2021 ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit diesem Gesetz ist die Pflicht für die Mitarbeitenden bestimmter Einrichtungen in § 20a Infektionsschutzgesetz IfSG eingeführt worden, den Impf- und Genesenennachweis zu erbringen. Da es hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben große Unsicherheiten in den Einrichtungen gibt, soll mit diesem Artikel eine kurze Orientierung zur Hand gegeben werden.
Nach § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG müssen ab dem 15. März 2022 Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind, entweder geimpft oder genesen sein.
Bei den Einrichtungen handelt es sich u.a. um Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ambulante und stationäre Altenpflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Bei den Personen handelt es sich um sämtliche Mitarbeitende der jeweiligen Einrichtung. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 20/188) ist die Art der Beschäftigung (ob „Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis etc.“) unerheblich. Hierzu heißt es: „Bei den erfassten Personen handelt es sich beispielsweise um medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI, aber auch andere dort tätige Personen wie zum Beispiel Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal. Erfasst sind auch Auszubildende, Personen, welche ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie Zeitarbeitskräfte.“ (Bt-Drucks. 20/188, S. 38)
Den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, haben die Mitarbeitenden zu erbringen. Diese haben gemäß § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. März 2022 einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorzulegen.
Das gilt es zu beachten: In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist hier darauf zu achten, dass aus der Pflicht zur Vorlage nicht auch folgt, dass von den vorgelegten Dokumenten Kopien gefertigt werden dürfen. Es genügt die Vorlage der entsprechenden Dokumente.
Der Arbeitgeber hat nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG die Pflicht, dem Gesundheitsamt zu melden, wenn der Mitarbeitende der Pflicht aus Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2021 nachgekommen ist. Weiterhin muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, wenn „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen“.
Das gilt es zu beachten: Der Arbeitgeber muss zum einen prüfen, welche Voraussetzungen an die Nachweispflicht gestellt werden. Hinsichtlich derNachweise zu den Impf- und Genesenennachweisen wird auf die „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ verwiesen. Zum anderen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass von sämtlichen Mitarbeitenden in der Einrichtung erfasst wird, ob ein Nachweis erbracht worden ist oder nicht, um der Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachzukommen. Eine listenmäßige Erfassung der personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden sowie der erforderlichen Gesundheitsdaten genügt aus unserer Sicht. In keinem Fall sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten der Personalakte hinzuzufügen.
Die Pflicht zur Vorlage der Nachweise gilt gemäß § 20a Abs. 3 IfSG ebenso für Mitarbeitende, welche in der jeweiligen Einrichtung ab dem 16. März 2022 tätig werden wollen.
Diejenigen Mitarbeitenden, deren vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben nach § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Impf- und Genesenennachweis vorzulegen.
Sollte durch den Mitarbeitenden kein neuer Nachweis erbracht werden, oder sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so hat auch hier eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Das gilt es zu beachten: Arbeitgeber müssen bereits bei der erstmaligen Erfassung der Daten sicherstellen, dass ein Ablauf der Gültigkeit des Nachweises zuverlässig ermittelt werden kann. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass es u.U. zu einer zwischenzeitlichen Änderung der (z.B. zeitlichen) Gültigkeit der Impf- und Genesenennachweise kommen kann. Nur dann kann der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Wir glauben, dass die Nachweispflicht einen enormen administrativen Aufwand für die jeweiligen Einrichtungen mit sich bringt. Es sollten jedoch nur die Daten erfasst und gespeichert werden, welche auch tatsächlich erforderlich sind, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Hier gilt insbesondere auch der Grundsatz der Datensparsamkeit nach § 7 Abs. 1 lit. c) KDG. Ebenso ist darauf zu achten, dass § 20a IfSG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben wird, sodass die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten spätestens dann zu löschen sind.
Aus aktuellem Anlass möchten wir ebenso auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 zur "Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz" hinweisen.
Die Pressemitteilung sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können Sie hier herunterladen: