Kurz vor Ablauf der Frist hat die Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich angenommen.
Personenbezogene Daten können nun wieder ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo für sie dort ein Schutzniveau gilt, das dem nach dem EU-Recht garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist.
Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern katholischer Einrichtungen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG sind somit auch weiterhin zulässig.