Videoüberwachung wird heute in der Öffentlichkeit mehr und mehr als Reizthema gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, dass eine anlasslose Überwachung von Menschen, die bestimmte öffentliche Orte aufsuchen, ein erheblicher Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Hierbei entscheidend sei
- die Schaffung eines „Generalverdachts“ gegenüber normalen Bürgern, die keine Veranlassung gegeben haben, sie der Absicht der Begehung von Straftaten oder sonst unerwünschter Verhaltensweisen zu verdächtigen;
- die Vornahme einer Verhaltenssteuerung durch Auswertung der Aufnahmen;
- die Beschneidung des Rechts jedes Einzelnen, sich frei und unbeobachtet im öffentlichen Raum zu bewegen.
Darüber hinaus ist die bei vielen noch immer herrschende Vorstellung, dass Videoüberwachung durch „Abschreckung“ zur Verhinderung von Straftaten führe, falsch. Die Arbeitshilfe macht deutlich, unter welch engen Voraussetzungen eine optisch-elektronische Beobachtung überhaupt sinnvoll ist und schafft geeignete Planungsgrundlagen hierfür. Dabei steht selbstverständlich die gesetzliche Regelung in § 52 KDG im Vordergrund.
Die Arbeitshilfe können Sie hier herunterladen: https://www.kdsa-nord.de/arbeitshilfen