Die 2014 in Kraft getretene neue Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche (Kirchliche Archivanordnung - KAO) hat die Nutzung von kirchlichen Archivalien wesentlich erleichtert. Die Notwendigkeit, ein rechtliches Interesse oder zumindest ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 6 KAO-alt nachzuweisen, ist vollständig entfallen. Stattdessen sieht die neue KAO in § 8 Abs. 1 vor, dass das Archivgut allgemein nach Maßgabe dieser Anordnung sowie der jeweils erlassenen Benutzungsordnung zugänglich ist und stellt hierzu fest, dass die Archive der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung dienen und daher auch im Interesse der geschichtlichen Wahrheit die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders wichtig ist die neu eingefügte Vorschrift in § 6 Abs. 5 KAO. Danach ersetzt die Übernahme von Unterlagen durch das Archiv die ansonsten vorzunehmende datenschutzgerechte Löschung durch die abgebende Stelle.
Eine ausführliche Einführung und Kommentierung der neuen KAO bietet der Beitrag des Vorsitzenden der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive, Dr. Peter Pfister, veröffentlicht in der Fachzeitschrift "Archivar" von Mai 2014, welchen Sie hier herunterladen können: Peter Pfister, Novellierung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche - Einführung, Text und Kommentar, Archivar, 67. Jahrgang, Heft 02, Mai/2014