Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 29. Juli 2019 sein Urteil (Pressemitteilung) über die Verantwortlichkeiten beim Einbinden des Facebook Like-Buttons durch den Betreiber einer Webseite erlassen.
Ausgangspunkt für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof war die Anfrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vor dem ein Rechtsstreit zwischen Fashion ID GmbH & Co. KG und der Verbraucherzentrale NRW e. V. über das Einbinden von Social Media Plugins (hier der Facebook Ireland Ltd.) verhandelt wird und das den Gerichtshof um ein Vorabentscheidungsersuchen angerufen hat.
Das Einbinden des Facebook-Like Buttons hat zur Folge, dass bei einem Webseitenaufruf personenbezogene Daten des Webseitenbesuchers (u.a. IP-Adresse, Browserinformationen und Zeitzonendaten) an Facebook gesendet werden. Diese Übermittlung der Daten ist durch den Webseitenbesucher zunächst nicht steuerbar. Selbst wenn der Webseitenbetreiber keinen Einfluss auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seitens Facebook nehmen kann, so ist er doch zumindest für das Erheben und die Weiterleitung der Daten verantwortlich. Damit ist er für das Einholen der Einwilligungserklärung und die Information der Nutzer (zumindest über die Erhebung und Weiterleitung) zuständig.
Offen ist an dieser Stelle die Frage, wie es um die Informationspflichten (des Webseitenbetreibers) über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook bestellt ist.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem im KDG geforderten datensparsamen Umgang mit personenbezogenen Daten und stärkt die Rechte der betroffenen Personen. Sie ist im Anwendungsbereich des KDG und auch beim Einsatz anderer ähnlicher Social-Media-Plugins zu beachten.
Der Volltext des Urteils ist hier zu finden.