Wichtige Änderung des Telemediengesetzes für WLAN-Nutzung
Eine von Vielen erwartete Reform, die Betreiber öffentlicher WLANs von teuren Haftungsansprüchen freistellt, ist jetzt in Kraft getreten. Mit dem neuen § 8 TMG wurden im Absatz 1 die Sätze 2 und 3 mit folgender Formulierung eingefügt:
„Sofern diese Dienstleister nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“
Damit dürften nunmehr Abmahnungen von Rechteinhabern und Rechtsanwälten die rechtliche Grundlage entzogen worden sein. Die Geltung des Absatzes 1 wird nach wie vor auch auf Anbieter ausgewendet, die den Internetzugang über ein lokales drahtloses Netzwerk zur Verfügung stellen. Damit ist für alle kirchlichen Einrichtungen, die ihren Kunden ein offenes WLAN zur Verfügung stellen, ein hohes Maß an finanzieller Sicherheit erreicht. Von der Pfarrei, die Jugendlichen ein Netz anbietet bis zu den Krankenhäusern, die mit einem WLAN für Patienten arbeiten, besteht nicht mehr die Gefahr durch teure Abmahnungen geschädigt zu werden. Sie dürfen allerdings nicht mit dem Nutzer vorsätzlich zusammenarbeiten. Die Beweislast, dass dies geschehen ist, liegt allerdings beim Rechteinhaber und Kläger.
Eine weitere wichtige Änderung ist im § 8 Absatz 4 TMG vorgenommen worden. Danach dürfen Diensteanbieter nicht von einer Behörde verpflichtet werden, vor Gewährung des Zugangs den Nutzer auf Grund persönlicher Daten zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Verbraucher sollen hingegen die Möglichkeit haben, überall mobil und unkompliziert ins Internet zu kommen. Diese Regelung dürfte kirchliche Dienststellen auch insoweit entlasten, als keine besonderen technischen Maßnahmen zum Schutz des Zugangs erforderlich sind.
Mit diesen Änderungen haben jetzt alle Einrichtungen, die ihr Netz in einem gewerblichen Umfeld öffnen möchten, die Möglichkeit dazu, ihr WLAN für fremde Nutzer bereit zu stellen!