Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union (EU) und Großbritannien auf ein Handelsabkommen geeinigt. In dem am 26. Dezember 2020 veröffentlichten und noch vorläufigen Handelsabkommen findet sich auch eine Übergangslösung in Bezug auf den Transfer von personenbezogenen Daten von der EU nach Großbritannien.
Im Artikel FINPROV.10A Abs. 1 heißt es hierzu, dass der Transfer von personenbezogenen Daten von der EU nach Großbritannien für einen bestimmten Zeitraum nicht als Übermittlung in ein Drittland gelten soll. Dieser bestimmte Zeitraum soll am 1. Januar 2021 beginnen und gemäß Artikel FINPROV.10A Abs. 4 dann enden, wenn entweder ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt oder vier Monate nach Beginn der Übergangsphase bzw. sechs Monate nach Beginn der Übergangsphase, sofern keine der Vertragsparteien widerspricht.
Bereits mit Meldung vom 11. April 2019 haben wir die Verantwortlichen darauf hingewiesen, welche Untersuchungen in der eigenen Einrichtung durchzuführen sind, um sich auf den Brexit vorzubereiten. Diese Untersuchungen sind jetzt aktueller denn je und sollten schnellstmöglich durchgeführt werden.
Die Meldung vom 11. April 2019 können Sie unter folgendem Link erneut abrufen: https://www.kdsa-nord.de/20190411
Das Handelsabkommen (Artikel FINPROV.10A Seite 414 f.) können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/com_2020_855_final_annexe1_v1.pdf